LG Gießen vom 10.01.1997
3 O 349/94
Normen:
BGB §§ 823, 831 ;
Fundstellen:
SP 1997, 154

LG Gießen - 10.01.1997 (3 O 349/94) - DRsp Nr. 1997/6134

LG Gießen, vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 3 O 349/94

DRsp Nr. 1997/6134

Wer einen dem öffentlichen Verkehr erkennbar nur beschränkt gewidmeten Weg widmungswidrig benutzt, verletzt schuldhaft Eigentum des Berechtigten. Der Umfang der Widmung ergibt sich grundsätzlich nicht aus Beschilderungen entsprechend der StVO, sondern aus der äußeren Beschaffenheit des Weges und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

Normenkette:

BGB §§ 823, 831 ;
Fundstellen
SP 1997, 154