LG Gießen - 10.01.1997 (3 O 349/94) - DRsp Nr. 1997/6134
LG Gießen, vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 3 O 349/94
DRsp Nr. 1997/6134
Wer einen dem öffentlichen Verkehr erkennbar nur beschränkt gewidmeten Weg widmungswidrig benutzt, verletzt schuldhaft Eigentum des Berechtigten. Der Umfang der Widmung ergibt sich grundsätzlich nicht aus Beschilderungen entsprechend der StVO, sondern aus der äußeren Beschaffenheit des Weges und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.