LG Gießen - Urteil vom 08.01.1997 (1 S 343/96) - DRsp Nr. 1997/6135
LG Gießen, Urteil vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 1 S 343/96
DRsp Nr. 1997/6135
Vereinbaren die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Gewährleistung des Verkäufers für den defekten Motor den Einbau eines Ersatzmotors gegen Kostenbeteiligung des Käufers, sind regelmäßig alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Fahrzeugs wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Eine andere Frage ist es, inwieweit der Verkäufer für den eingebauten Ersatzmotor als solchen einzustehen hat.