LG Gießen - Urteil vom 22.01.1997
1 S 401/96
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 276, § 535 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)431f
ZfS 1997, 454

LG Gießen - Urteil vom 22.01.1997 (1 S 401/96) - DRsp Nr. 1999/4291

LG Gießen, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 1 S 401/96

DRsp Nr. 1999/4291

Für einen Geschädigten, der bei unfallbedingter Anmietung eines Ersatzwagens zum sogenannten Unfallersatztarif vom Vermieter - pflichtwidrig - nicht über die einschlägige Tarifsituation und daraus resultierende Risiken bei der Kosten-Durchsetzung gegenüber der Schädigerseite informiert wird, reduziert sich einerseits die Mietzinsschuld, dementsprechend andererseits aber auch der Kosten-Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger; das gilt jedenfalls dann", wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch an das Mietwagenunternehmen abgetreten hat.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 276, § 535 ;
Fundstellen
DRsp I(123)431f
ZfS 1997, 454