LG Gießen - Urteil vom 22.01.1997 (1 S 401/96) - DRsp Nr. 1999/4291
LG Gießen, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 1 S 401/96
DRsp Nr. 1999/4291
Für einen Geschädigten, der bei unfallbedingter Anmietung eines Ersatzwagens zum sogenannten Unfallersatztarif vom Vermieter - pflichtwidrig - nicht über die einschlägige Tarifsituation und daraus resultierende Risiken bei der Kosten-Durchsetzung gegenüber der Schädigerseite informiert wird, reduziert sich einerseits die Mietzinsschuld, dementsprechend andererseits aber auch der Kosten-Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger; das gilt jedenfalls dann", wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch an das Mietwagenunternehmen abgetreten hat.