LG Görlitz - Urteil vom 05.11.1997 (4 O 0226/97) - DRsp Nr. 1998/5520
LG Görlitz, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 4 O 0226/97
DRsp Nr. 1998/5520
Fußgänger haben sich grundsätzlich darauf einzustellen, daß zwischen Fußweg und Fahrbahn ein Niveauunterschied besteht. Grundsätzlich besteht daher keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beleuchtung eines Bordsteins. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, würde doch das Mitverschulden des verunfallten Fußgängers so weit überwiegen, daß ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wäre.