LG Görlitz - Urteil vom 05.11.1997
4 O 0226/97
Normen:
BGB §§ 839, 823 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1998, 48
VersR 1998, 1122

LG Görlitz - Urteil vom 05.11.1997 (4 O 0226/97) - DRsp Nr. 1998/5520

LG Görlitz, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 4 O 0226/97

DRsp Nr. 1998/5520

Fußgänger haben sich grundsätzlich darauf einzustellen, daß zwischen Fußweg und Fahrbahn ein Niveauunterschied besteht. Grundsätzlich besteht daher keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beleuchtung eines Bordsteins. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, würde doch das Mitverschulden des verunfallten Fußgängers so weit überwiegen, daß ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen wäre.

Normenkette:

BGB §§ 839, 823 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
NJWE-VHR 1998, 48
VersR 1998, 1122