LG Göttingen vom 03.09.1997
4 O 205/97
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1998, 118

LG Göttingen - 03.09.1997 (4 O 205/97) - DRsp Nr. 1998/18181

LG Göttingen, vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 4 O 205/97

DRsp Nr. 1998/18181

1. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kfz setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig. Daraus folgt in aller Regel auch das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte Verschulden. 2. Für die Kausalität der Alkoholbeeinflussung für den Versicherungsfall spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn der Unfall dem Fahrer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein nüchterner Fahrzeugführer in der Regel hätte meistern können. 3. Diesen Anscheinsbeweis kann der Fahrer widerlegen. Dazu muß ernsthaft die Möglichkeit dargelegt und bewiesen werden, daß seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Die allgemeine Möglichkeit, daß auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besagt hierfür nichts.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise: