LG Hagen - Urteil vom 04.11.1997 (1 S 171/97) - DRsp Nr. 1998/18182
LG Hagen, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 1 S 171/97
DRsp Nr. 1998/18182
1) Der Passus "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: Keine" stellt keine Zusicherung der Unfallfreiheit dar, sondern kann nur dahin verstanden werden, daß der Verkäufer für die Richtigkeit dieser ihm gegenüber abgegebenen Erklärung keine Verantwortung übernehme. 2) Eine Zusicherung der Unfallfreiheit kann auch nicht dem Passus entnommen werden "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt: Nein". Wer erklärt, er wisse nichts von einem Unfall, sichert nicht Unfallfreiheit zu.