LG Hamburg - 09.12.1997 (309 S 185/97) - DRsp Nr. 1999/1883
LG Hamburg, vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 309 S 185/97
DRsp Nr. 1999/1883
Das Wegschieben eines im Hof abgestellten Motorrads, um mit dem eigenen Kfz den Hof verlassen zu können, gehört zum typischen Fahrzeuggebrauch im Sinne der Benzinklausel. Der Schaden an dem Motorrad gehört daher in den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. Es kommt nicht darauf an, ob für einen außenstehenden Dritten der Bezug zum Gebrauch des Fahrzeugs deutlich erkennbar war.