LG Hamburg - 14.03.1997 (331 O 289/96) - DRsp Nr. 1998/18185
LG Hamburg, vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 331 O 289/96
DRsp Nr. 1998/18185
1. Stehen Zeugen für das Nichtwiederauffinden nicht zur Verfügung, kann der Beweis durch Anhörung der Partei erbracht werden. 2. Das setzt jedoch voraus, daß der Kläger uneingeschränkt glaubwürdig ist.