LG Hannover vom 14.02.1986
18 S 181/85
Normen:
BGB §§ 249, 842 ;
Fundstellen:
ZfS 1987, 134

LG Hannover - 14.02.1986 (18 S 181/85) - DRsp Nr. 1994/14730

LG Hannover, vom 14.02.1986 - Aktenzeichen 18 S 181/85

DRsp Nr. 1994/14730

Die Auslösung stellt einen pauschalierten Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten dar. Gelingt dem Geschädigten der Nachweis, daß er bei genügsamer Lebensführung zumindest einen Teil der Auslösesumme eingespart hätte, dann ist ihm der verbleibende Teil als Schadenersatz zuzusprechen (tägliche Auslöse 43 DM; erstattungsfähig 25 DM.).

Normenkette:

BGB §§ 249, 842 ;

Hinweise:

Vgl LG Kassel ZfS 1987, 9 mwH.

Fundstellen
ZfS 1987, 134