LG Hannover - Urteil vom 23.10.1985
11 S 179/85
Normen:
AKB § 13 Abs. 10 ; VVG §§ 1, 49, 50, 80 ; VVG §§ 1, 49, 80 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 151
VersR 1986, 864

LG Hannover - Urteil vom 23.10.1985 (11 S 179/85) - DRsp Nr. 1994/14731

LG Hannover, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen 11 S 179/85

DRsp Nr. 1994/14731

A. 1. Der Leasingnehmer ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise so sehr der Rechtsstellung eines Eigentümers angenähert, daß er als Eigentümer anzusehen ist. Er ist berechtigt, die Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Kaskoversicherung selbst und im eigenen Namen gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. 2. Der Kaskoversicherer hat nicht nur den Nettowiederbeschaffungswert (bzw. Nettoneupreis), sondern auch die Mehrwertsteuer in voller Höhe von 14 % zu erstatten.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 10 ; VVG §§ 1, 49, 50, 80 ; VVG §§ 1, 49, 80 ;
Fundstellen
DAR 1986, 151
VersR 1986, 864