LG Kempten - Beschluß vom 02.03.1999
2 Qs 70/99
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
DAR 1999, 280

LG Kempten - Beschluß vom 02.03.1999 (2 Qs 70/99) - DRsp Nr. 1999/10099

LG Kempten, Beschluß vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 2 Qs 70/99

DRsp Nr. 1999/10099

Relative Fahruntüchtigkeit liegt nur vor, wenn eine BAK unter den absoluten Grenzwerten festgestellt ist und erst weitere Umstände erweisen, daß der Alkoholgenuß zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 111a;
Fundstellen
DAR 1999, 280