LG Köln vom 05.06.1997
24 O 83/96
Normen:
AKB §§ 12, 15 ; VVG § 11 ;
Fundstellen:
SP 1998, 19

LG Köln - 05.06.1997 (24 O 83/96) - DRsp Nr. 1998/18204

LG Köln, vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 24 O 83/96

DRsp Nr. 1998/18204

1. Der Versicherer ist grundsätzlich verpflichtet, im Fall der Entwendung einen Monat nach Feststellung der Entschädigung zu zahlen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Begriff "Feststellung der Entschädigung" nur auf die Entschädigungshöhe oder auch auf die Feststellung des Anspruchsgrundes bezieht. 2. Der Versicherer darf die für die Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen Erhebungen insbesondere durch Akteneinsicht treffen. Erst nach Einsicht in die Strafakte kann daher eine schuldhafte Verzögerung der Regulierung des Versicherungsfalles angenommen wer den. 3. Richtet sich das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer als Beschuldigten, so darf der Versicherer den Ausgang des Verfahrens gegen diesen abwarten.