LG Köln vom 06.11.1997
24 O 46/97
Normen:
AKB § 7 V Ziffer 4; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1998, 221

LG Köln - 06.11.1997 (24 O 46/97) - DRsp Nr. 1998/18202

LG Köln, vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 24 O 46/97

DRsp Nr. 1998/18202

1. Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, daß die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Unfallflucht zugleich auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht beinhaltet. 2. Grundsätzlich wird bei einem objektiven Verstoß gegen Obliegenheiten auch der Vorsatz als Verschuldensform vermutet und der Versicherungsnehmer muß darlegen und beweisen, daß ihn ein geringerer Verschuldensvorwurf trifft. 3. Dazu reicht der Vortrag allein nicht aus, er habe sich im Zustand des Schocks vom Unfallort entfernt. 4. Wenn sich der Versicherungsnehmer wegen eines Schocks entschuldigt vom Unfallort entfernt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB), muß er sich unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 121 BGB) bei der Polizei melden, um die Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen.

Normenkette:

AKB § 7 V Ziffer 4; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1998, 221