LG Köln - 18.11.1997 (18 O 396/95) - DRsp Nr. 1999/1893
LG Köln, vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 18 O 396/95
DRsp Nr. 1999/1893
Die Kosten für ein vorgerichtliches Rekonstruktionsgutachten des Versicherers sind gem. § 91ZPO zu erstatten, wenn das eingeholte Gutachten in den Prozeß eingeführt wird und der Erhärtung ohnehin bestehender Verdachtsmomente in bezug auf den konkreten Rechtsstreit gedient hat.