LG Köln vom 27.11.1997
24 S 21/97
Normen:
VVG § 11, AKB § 15 ;
Fundstellen:
SP 1998, 294

LG Köln - 27.11.1997 (24 S 21/97) - DRsp Nr. 1998/18200

LG Köln, vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 24 S 21/97

DRsp Nr. 1998/18200

1. Eine Fälligkeit der vertraglichen Leistungen tritt erst nach Abschluß der notwendigen Erhebungen ein. Dazu gehört auch die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn gegen den Versicherungsnehmer polizeiliche Verdachtsmomente bestehen. 3. Dabei muß dem Versicherer zur Aufklärung des Sachverhalts eine angemessene Frist zugebilligt werden, vor deren Ablauf er nicht in Verzug gerät. Für die Bestimmung der Länge einer solchen Frist kommt es auf die Möglichkeiten der Aufklärung im Einzelfall an.

Normenkette:

VVG § 11, AKB § 15 ;
Fundstellen
SP 1998, 294