1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 7.9.2009 - Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 741,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53%.
Die Kosten des Rechtstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO,
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB,
2. Der Höhe nach steht ihr jedoch nur der ausgeurteilte Restbetrag zu.
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