LG Köln - Urteil vom 12.05.2010
13 S 249/09
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 146/09

LG Köln - Urteil vom 12.05.2010 (13 S 249/09) - DRsp Nr. 2011/8860

LG Köln, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 13 S 249/09

DRsp Nr. 2011/8860

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 7.9.2009 - Az.: 23 C 146/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 741,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53%.

Die Kosten des Rechtstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG a. F. bzw. § 115 VVG Schadensersatz wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.

2. Der Höhe nach steht ihr jedoch nur der ausgeurteilte Restbetrag zu.