LG Mainz - Urteil vom 27.01.1999 (3 S 218/98) - DRsp Nr. 1999/10114
LG Mainz, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 3 S 218/98
DRsp Nr. 1999/10114
Bei einer Schadensregulierung auf Totalschadensbasis ist grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verkaufserlös maßgebend, soweit er nicht auf überobligationsmäßige Anstrengungen des Geschädigten bei der Verwertung des Restwertes zurückzuführen ist. Hat der Geschädigte in diesem Rahmen lediglich einige schließlich eine günstigere Verwertung ermöglichende Telefongespräche geführt, liegt hierin keine überobligationsmäßige Anstrengung.