LG Mannheim - Urteil vom 25.02.1999
10 S 83/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 239

LG Mannheim - Urteil vom 25.02.1999 (10 S 83/98) - DRsp Nr. 1999/10117

LG Mannheim, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 10 S 83/98

DRsp Nr. 1999/10117

Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Pkw ist nach der Methode Ruhkopf-Sahm zu berechnen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es zur Klärung dieser Frage nicht, da auch Sachverständige regelmäßig unter Zugrundelegung der gängigen pauschalierten Berechnungsmethoden den angemessenen Betrag ermitteln und bei Hinzuziehung eines Sachverständigen kein höheres Maß an Sachkunde zu erwarten ist.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 239