LG Memmingen - Urteil vom 08.10.1997
3 O 1487/97
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 452

LG Memmingen - Urteil vom 08.10.1997 (3 O 1487/97) - DRsp Nr. 1999/1901

LG Memmingen, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 3 O 1487/97

DRsp Nr. 1999/1901

1. Für die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts des Versicherers auf die Einhaltung der Klagefrist oder einer Verlängerung der Frist genügt es nicht, daß sich der Versicherer in irgendeiner Weise bereit zeigt, seine Leistungsablehnung nochmals zu überprüfen. 2. Eine Verlängerung der Klagefrist ist in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund des Verhaltens des Versicherers glauben kann, dieser halte möglicherweise an seiner Leistungsablehnung nicht fest.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen
r+s 1998, 452