LG München I vom 29.06.1993
32 S 11053/91
Normen:
ADSp § 54 lit. a, § 64; HGB § 346 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1375

LG München I - 29.06.1993 (32 S 11053/91) - DRsp Nr. 1995/9650

LG München I, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 32 S 11053/91

DRsp Nr. 1995/9650

1. Im Bereich der Industrie- und Handelskammer München ist es Handelsbrauch, daß der erste in einer Police genannte Versicherer auch ohne Vereinbarung einer Führungsklausel berechtigt ist, Regreßansprüche im eigenen Namen auch für die anderen beteiligten Versicherer klagweise geltend zu machen. 2. Es ist ein die Haftungsbeschränkungen der ADSp ausschließender Organisationsmangel, wenn sich fremde Fahrer im Lager eines Spediteurs frei und unkontrolliert bewegen können und Ausgangskontrollen nicht stattfinden. 3. Es ist Sache des Spediteurs, die fehlende Kausalität eines groben Organisationsmangels für einen Schaden zu beweisen.

Normenkette:

ADSp § 54 lit. a, § 64; HGB § 346 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen
VersR 1994, 1375