LG München I - Urteil vom 03.03.1999 (31 S 3200/96) - DRsp Nr. 1999/10119
LG München I, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 31 S 3200/96
DRsp Nr. 1999/10119
Die Klausel in den Leasingbedingungen, wonach sich einerseits das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden soll, der nach mehrjähriger Benutzung des Fahrzeugs mehr oder weniger erhebliche Mängel und Schäden umfaßt, und andererseits aber das Fahrzeug "frei von Schäden und Mängeln" sein soll, ist in sich widersprüchlich und daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.