LG München I - Urteil vom 04.08.1993
15 S 25453/92
Normen:
ARB § 17; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 261

LG München I - Urteil vom 04.08.1993 (15 S 25453/92) - DRsp Nr. 1995/3922

LG München I, Urteil vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 15 S 25453/92

DRsp Nr. 1995/3922

1. Leistet der Versicherer unmittelbar an den Anwalt des Versicherungsnehmers Kostenvorschüsse, sind diese nach Abwicklung des Auftrags jedenfalls dann unmittelbar zwischen dem Anwalt des Versicherungsnehmers und dem Versicherer abzurechnen, wenn der Versicherer von seinem Versicherungsnehmer keine Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung erhält und der Versicherungsnehmer rechtlich nicht mehr existent ist. 2. War der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kann der Anwalt des Versicherungsnehmers bei der Abrechnung von Kostenvorschüssen gegenüber dem Versicherer keine Mehrwertsteuer berechnen.

Normenkette:

ARB § 17; BGB § 812 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. AG München r+s 1991, 274

Fundstellen
r+s 1994, 261