LG München I - Urteil vom 21.10.1993
6 O 21683/92
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 150 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 294
ZfS 1994, 213

LG München I - Urteil vom 21.10.1993 (6 O 21683/92) - DRsp Nr. 1995/4069

LG München I, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 6 O 21683/92

DRsp Nr. 1995/4069

Der VR hat die dem Versicherungsnehmer durch die Verteidigung gegen einen Haftpflichtanspruch erwachsenen Verfahrenskosten zu erstatten, auch wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsstreit nicht angezeigt und eigenmächtig einen Anwalt beauftragt hat. Ist der VR wegen unerlaubten Entfernens des Versicherungsnehmers bis zu 5000 DM leistungsfrei, so liegt in der Übernahme der Prozeßführung für den Versicherungsnehmer nach dessen - verspäteter - Anzeige des anhängigen Rechtstreits kein Verzicht auf die Leistungsfreiheit. Die Verfahrenskosten des Vorprozesses hat der VR demnach unter Abzug von 5000 DM zu ersetzen.

Normenkette:

AKB § 7 V; VVG § 150 Abs. 1 ;
Fundstellen
SP 1994, 294
ZfS 1994, 213