LG Neubrandenburg - Urteil vom 01.10.1997
6 O 224/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I d; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 274

LG Neubrandenburg - Urteil vom 01.10.1997 (6 O 224/97) - DRsp Nr. 1998/18219

LG Neubrandenburg, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 6 O 224/97

DRsp Nr. 1998/18219

Daß der Pkw BMW des Versicherungsnehmers am 22.6.96 in der Mittagszeit nach dem Durchfahren einer Kurve von der Straße abgekommen ist und einen Totalschaden erlitten hat, weil plötzlich ein Reh auf der Fahrbahn des Versicherungsnehmers aufgetaucht ist, das der Versicherungsnehmer angefahren habe und dem er auszuweichen versucht habe, ist nicht bewiesen, - wenn zwar der Beifahrer des Versicherungsnehmers das Vorliegen eines Wildunfalls bestätigt hat (der Versicherungsnehmer habe das Reh bei einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h angefahren und mit der vorderen rechten Seite des Kfz getroffen, an der Stoßstange hätten sich Haare und Hautreste von dem Reh befunden), - wenn aber auf Grund folgender Umstände erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage bestehen: < der für Wildunfälle ungewöhnliche Zeitpunkt,