LG Neuruppin - Urteil vom 01.08.1997
4 S 91/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 508/95

LG Neuruppin - Urteil vom 01.08.1997 (4 S 91/97) - DRsp Nr. 1999/2116

LG Neuruppin, Urteil vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 4 S 91/97

DRsp Nr. 1999/2116

1. Mithaftungsquote von einem Drittel aufgrund der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges 2. a) Zur Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. b) Nichtbeachtung der nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt, wenn mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h die auf der rechten Fahrbahnhälfte zum Stehen gekommene Fahrzeugkolonne links überholt wird. 3. a) Wer an einer wartenden Kolonne vorbeifährt, hat in besonderem Maße auf Lücken in der Kolonne zu achten. Er muß damit rechnen, daß sich durch diese Lücken andere Verkehrsteilnehmer an Straßeneinmündungen heraustasten und vorfahren, bis sie hinreichenden Überblick auf die Fahrbahn gewonnen haben. b) Das Überholen der wartenden Kolonne birgt insoweit besondere Gefahren in sich, wenn zwischen den wartenden Fahrzeugen Lücken von mindestens einer Fahrzeugbreite freigehalten wurden. Der Überholer muß in dieser Situation entweder eine Geschwindigkeit einhalten, die es ihm ermöglicht, noch vor einem durch die Lücke sich Heraustastenden anzuhalten, oder aber er muß einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand von der Kolonne einhalten, damit ihn der sich Heraustastende rechtzeitig erkennen kann.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Ziff. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.