LG Oldenburg vom 06.11.1997
15 O 1666/97
Normen:
VVG § 60 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 1009

LG Oldenburg - 06.11.1997 (15 O 1666/97) - DRsp Nr. 1999/1910

LG Oldenburg, vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 15 O 1666/97

DRsp Nr. 1999/1910

1. Erklärt der Versicherungsnehmer die Rücknahme seiner Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrags, so ist diese Erklärung rechtlich als neuer Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrags zu bewerten, der erst mit der Annahme durch den Versicherer zustande kommt. Dem stehen die Richtlinien zur Beseitigung von Doppelversicherungen in der Rechtsschutzversicherung nicht entgegen. 2. Hatte der Versicherungsnehmer vor der Annahme durch den Versicherer bereits eine neue Rechtsschutzversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, so ist der zwischenzeitlich neu abgeschlossene Vertrag der ältere Vertrag i. S. d. § 60 VVG.

Normenkette:

VVG § 60 ;
Fundstellen
VersR 1998, 1009