LG Oldenburg - Urteil vom 18.05.1999
1 S 651/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 335

LG Oldenburg - Urteil vom 18.05.1999 (1 S 651/98) - DRsp Nr. 1999/10126

LG Oldenburg, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 1 S 651/98

DRsp Nr. 1999/10126

1. Eine merkantile Wertminderung ist bei einem unfallbeschädigten Pkw mit einer Laufleistung zum Unfallzeitpunkt ersatzfähig, wenn ein Gutachter bestätigt, daß das Fahrzeug einen solch hohen Marktwert hatte, daß sich im Falle eines Verkaufs des Fahrzeugs die geschuldete Offenbarung des technisch ordnungsgemäß beseitigten Unfallschadens wertmindernd ausgewirkt hätte. 2. Die Wertminderung kann unabhängig davon beansprucht werden, ob das Fahrzeug repariert worden ist oder ob es verkauft worden ist. 3. Für die Bestimmung der erforderlichen Reparaturkosten sind die Stundensätze einer Fachwerkstatt und die von dieser geforderten Ersatzteilaufschläge anzusetzen. 4. Im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zum Lackierer anzusetzen, da Vertragswerkstätten in Oldenburg nicht über eine Lackieranlage verfügen.

Normenkette: