LG Osnabrück - 22.01.1997 (11 S 242/96) - DRsp Nr. 1998/18221
LG Osnabrück, vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 11 S 242/96
DRsp Nr. 1998/18221
Fährt der Fahrzeugführer nach einem Frontalzusammenstoß mit Haarwild und trotz des erkennbaren Austritts von Kühlflüssigkeit weiter, so hat er den auf den Verlust von Kühlmitteln zurückzuführenden Motorschaden grob fahrlässig verursacht.