LG Saarbrücken - Urteil vom 11.01.2019
13 S 142/18
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 84/18

LG Saarbrücken - Urteil vom 11.01.2019 (13 S 142/18) - DRsp Nr. 2020/10717

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 13 S 142/18

DRsp Nr. 2020/10717

Versperrt ein Linienbus teilweise die Sicht auf den davor liegenden Verkehrsraum, kommt eine Haftung aus Betriebsgefahr eines den Bus überholenden, vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs bei einer Kollision mit einem aus einer Seitenstraße vor dem Linienbus herausfahrenden Fahrzeug in Betracht, wenn an dieser Stelle eine unterbrochene Fahrbahnmarkierung das Kreuzen der Fahrbahn grundsätzlich ermöglicht.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.09.2018 - 4 C 84/18 (04) abgeändert und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.760,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2018 zu zahlen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten zu 42 % als Gesamtschuldner, der Kläger zu 58 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ausgleich von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 21.10.2017 in ... in der ... ereignete.