LG Siegen - 20.10.1997 (3 S 177/97) - DRsp Nr. 1999/1914
LG Siegen, vom 20.10.1997 - Aktenzeichen 3 S 177/97
DRsp Nr. 1999/1914
Ein Reisebus, in dem Reisegepäck zurückgelassen wird, ist unbeaufsichtigt i. S. d. § 5 Nr. 1 d AVBR 92, wenn der Busfahrer und die Fahrgäste sich davon entfernen. Der Versicherte kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, daß die Reiseleitung wiederholt erklärt habe, der abgestellte Bus werde abgeschlossen und vom Fahrer beaufsichtigt.