LG Stuttgart - 20.01.1997 (26 O 218/96) - DRsp Nr. 1999/1915
LG Stuttgart, vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 26 O 218/96
DRsp Nr. 1999/1915
1. Wird das unfallbeschädigte, an sich reparaturwürdige Fahrzeug nicht wiederhergestellt, sondern als Restwert veräußert, können die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nicht ohne weiteres fiktiv abgerechnet werden. 2. Ergibt die Vergleichsberechnung, daß die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges unter Anrechnung des Restwertes für das unfallbeschädigte Fahrzeug wirtschaftlicher ist, kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden. 3. Hinsichtlich des Restwertes kann sich der Geschädigte grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten verlassen, sofern ihm keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen.