LG Traunstein - 09.11.1993 (2 53029/93) - DRsp Nr. 1995/3670
LG Traunstein, vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 2 53029/93
DRsp Nr. 1995/3670
Bei Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit einer Wohnung liegt ein ersatzfähiger Vermögensschaden nicht schon dann vor, wenn der Wohnungsbesitzer in deren Benutzung vorübergehend derart beeinträchtigt ist, daß Teile der Wohnung nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind und andere Teile - wenn auch unter fühlbaren Erschwernissen - benutzt werden können. Ein Vermögensschaden ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung völlig entzogen wird (vgl. BGHZ 75, 366 = VersR 1980, 378; BGHZ 98, 212 = VersR 1986, 1103).