I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines komfortabel ausgestatteten Wohnhauses, das sie selbst bewohnt. Unterhalb davon errichteten die Beklagten Reihenhäuser auf einem steil abfallenden Hanggrundstück. Dabei wurde ein Teil des Hanges unsachgemäß abgegraben und hierdurch die Standsicherheit des Anwesens der Klägerin vorübergehend beeinträchtigt. Deswegen untersagte die Stadt der Klägerin, ihr Wohnhaus in der Zeit vom 12. August bis 16. September 1981 zu nutzen.
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