BGH - Beschluß vom 09.07.1986
GSZ 1/86
Normen:
BGB §§ 249, 252, 253 ;
Fundstellen:
BB 1986, 2155
BGHR BGB § 249 Gebrauchsverlust 1
BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 1
BGHR BGB § 252 Nutzungsentgang 1
BGHR BGB § 253 Normzweck 1
BGHZ 98, 212
BauR 1987, 312
DRsp I(123)307a-c
JR 1987, 103
JZ 1987, 306
JuS 1987, 574
MDR 1987, 109
NJW 1987, 50
VersR 1986, 1103
WM 1986, 1352
ZfBR 1986, 279

Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

BGH, Beschluß vom 09.07.1986 - Aktenzeichen GSZ 1/86

DRsp Nr. 1992/3617

Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

»Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252, 253 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines komfortabel ausgestatteten Wohnhauses, das sie selbst bewohnt. Unterhalb davon errichteten die Beklagten Reihenhäuser auf einem steil abfallenden Hanggrundstück. Dabei wurde ein Teil des Hanges unsachgemäß abgegraben und hierdurch die Standsicherheit des Anwesens der Klägerin vorübergehend beeinträchtigt. Deswegen untersagte die Stadt der Klägerin, ihr Wohnhaus in der Zeit vom 12. August bis 16. September 1981 zu nutzen.