LG Trier - 23.02.1999 (1 S 143/98) - DRsp Nr. 1999/10135
LG Trier, vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 1 S 143/98
DRsp Nr. 1999/10135
Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer Fachwerkstatt begrenzt sich die Höchstentschädigung (beim Kaskoschaden nach den vorliegend vereinbarten Bedingungen) auf die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert.