LG Trier - Urteil vom 21.10.1993
3 S 161/93
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/33
VersR 1994, 1294
ZfS 1995, 184

LG Trier - Urteil vom 21.10.1993 (3 S 161/93) - DRsp Nr. 1995/3805

LG Trier, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 3 S 161/93

DRsp Nr. 1995/3805

Der in § 13 Nr. 2 a.F. für die Gewährung der Neupreis-Entschädigung vorausgesetzte Ersterwerb des betroffenen Fahrzeugs kann trotz Zulassung zunächst auf einen Dritten bzw. trotz vorgeschalteten Eigentumserwerbs durch den Dritten vorliegen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Köln VersR 1992, 90

weiterer Hinweis:

Der endgültige Schlußstrich unter die lukrative Neupreisentschädigung steht nun auch für die Altverträge unmittelbar bevor: Wenn seit der Streichung der einschlägigen Bestimmungen in § 13 AKB (Nr. 2, 4 b) zum Juli/Oktober 1993 zwei Jahre vergangen sind, also noch im Juli/Oktober 1995, ist auch die Frist abgelaufen, die § 13 Nr. 4 b im günstigsten Fall für die Inanspruchnahme dieser Höchstentschädigung einräumte.

Hinweis:

Der endgültige Schlußstrich unter die lukrative Neupreisentschädigung steht nun auch für die »Altverträge« unmittelbar bevor: Wenn seit der Streichung der einschlägigen Bestimmungen in § 13 AKB (Nr. 2, 4 b) zum Juli/Oktober 1993 zwei Jahre vergangen sind, also noch im Juli/Oktober 1995, ist auch die Frist abgelaufen, die § 13 Nr. 4 b im günstigsten Fall für die Inanspruchnahme dieser Höchstentschädigung einräumte.

Vgl. auch OLG Köln (Urteil - 9 U 262/94 - 10.1.1995, in VersR 1995, 1350): Leistungsfreiheit bei Vorlage eines zum Schein ausgefüllten Neuwagen-Kaufantrags.