LG Ulm - Urteil vom 12.11.1997
1 S 207/97
Normen:
BGB §§ 325, 326, 667 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)834a
NJW 1998, 2910
ZfS 1998, 165

LG Ulm - Urteil vom 12.11.1997 (1 S 207/97) - DRsp Nr. 1998/18228

LG Ulm, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 1 S 207/97

DRsp Nr. 1998/18228

1. Dem Anwalt kann bei Verlust eines Verrechnungsschecks, mit dem er eine durch die Versicherung eines Unfallverursachers überwiesene Summe an seinen Mandanten überweisen will, eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, er habe nicht den sichereren Weg einer Banküberweisung gewählt, weil er mit einer Entwendung des Schecks nicht zu rechnen brauchte. 2. Die Haftung des Anwaltes ist jedoch dann begründet, wenn er dem übersandten Verrechnungsscheck anliegenden Anschreiben nicht einen Hinweis auf den Scheck beifügt und damit eine effiziente Eingangskontrolle des Kl mit der Möglichkeit einer Sperrung des Schecks bei erkannter Entwendung verhindert.

Normenkette:

BGB §§ 325, 326, 667 ;
Fundstellen
DRsp I(138)834a
NJW 1998, 2910
ZfS 1998, 165