LG Wiesbaden vom 10.10.1997
1 S 445/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SP 1998, 7

LG Wiesbaden - 10.10.1997 (1 S 445/96) - DRsp Nr. 1998/18230

LG Wiesbaden, vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 1 S 445/96

DRsp Nr. 1998/18230

1. Gegen den Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis, daß er keinen genügenden Abstand zum Vordermann eingehalten hat und/oder unaufmerksam gefahren ist. Der Anscheinsbeweis wird erschüttert durch die vom Auffahrenden bewiesene Darlegung eines atypischen Verlaufs, beispielsweise starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund. 2. Zwingender Grund zum Bremsen besteht, wenn anderenfalls andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten und wenn aus Gründen gebremst wird, die dem Schutzgegenstand des Bremsverbots mindestens gleichwertig sind.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
SP 1998, 7