FG München - Urteil vom 27.04.2004
6 K 4170/00
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;

Liebhaberei bei Wohnmobilvermietung; Einkommensteuer 1994, 1995 und 1998

FG München, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 4170/00

DRsp Nr. 2004/11342

Liebhaberei bei Wohnmobilvermietung; Einkommensteuer 1994, 1995 und 1998

1. Die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter führt in der Regel zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. 2. Geht es dem Steuerpflichtigen auch bei einer nicht unerheblichen Vermietung erkennbar um einen spürbaren Finanzierungsbeitrag zum Unterhalt des Wohnmobils, ist dies ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Liebhaberei.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahren als Ingenieur bei BMW tätig. Streitig ist, ob Verluste, die sich bei der Vermietung eines Wohnmobils bzw. eines Wohnwagens in den Jahren 1994, 1995 und 1998 ergaben, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.

Am 16. Januar 1992 meldete der Kläger bei der Stadt Fürstenfeldbruck eine Reisemobilvermietung als Gewerbe an. Diese Tätigkeit wurde 1999 eingestellt.

Der Kläger erwarb am 14. Januar 1992 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 49.990 DM, das er am 1. März 1997 für brutto 27.900 DM wieder verkaufte. 1998 erwarb er für brutto 18.780 DM einen Wohnwagen, den er am 14. März 1999 für brutto 16.000 DM ebenfalls wieder verkaufte.

In den Veranlagungszeiträumen 1992 - 1998 entwickelte sich die Vermietungstätigkeit wie folgt:

Jahr

Vermietungstage

Bruttoeinnahmen

Anmerkung

Gewinn/Verlust

1992

92

13.614,00

-17.613

incl. Schadensersatz:

1993