I.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahren als Ingenieur bei BMW tätig. Streitig ist, ob Verluste, die sich bei der Vermietung eines Wohnmobils bzw. eines Wohnwagens in den Jahren 1994, 1995 und 1998 ergaben, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.
Am 16. Januar 1992 meldete der Kläger bei der Stadt Fürstenfeldbruck eine Reisemobilvermietung als Gewerbe an. Diese Tätigkeit wurde 1999 eingestellt.
Der Kläger erwarb am 14. Januar 1992 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 49.990 DM, das er am 1. März 1997 für brutto 27.900 DM wieder verkaufte. 1998 erwarb er für brutto 18.780 DM einen Wohnwagen, den er am 14. März 1999 für brutto 16.000 DM ebenfalls wieder verkaufte.
In den Veranlagungszeiträumen 1992 - 1998 entwickelte sich die Vermietungstätigkeit wie folgt:
Jahr
Vermietungstage
Bruttoeinnahmen
Anmerkung
Gewinn/Verlust
1992
92
13.614,00
-17.613
incl. Schadensersatz:
1993
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