FG Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2004
13 K 1691/02 H (L)
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 42d ; LStR 1996 R. 31 Abs. 7 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2005, 2779
EFG 2005, 1412

Lohnsteuer; Kfz-Nutzung; Fahrtenbuch; 1%-Regelung; Firmen-PKW; Privatnutzung - Pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vermeidbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 13 K 1691/02 H (L)

DRsp Nr. 2005/8222

Lohnsteuer; Kfz-Nutzung; Fahrtenbuch; 1%-Regelung; Firmen-PKW; Privatnutzung - Pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vermeidbar

1. Die 1% -Regelung stellt eine grundsätzlich zwingende Bewertungsvorschrift für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz dar, deren Anwendung nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann. 2. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden in R. 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR 1996 zutreffend umschrieben. 3. Die Eintragungen im Fahrtenbuch müssen mit den Angaben in den zusätzlich zu sammelnden Kfz-Belegen übereinstimmen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 42d ; LStR 1996 R. 31 Abs. 7 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Gestellung von Pkw für die Jahre 1997 bis 2000.