OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.02.2009
9 U 176/08
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 501
OLGReport-Karlsruhe 2009, 308
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 263/07

Mängel eines als Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung verkauften Wohnmobils bei langem Zeitraum zwischen Fertigstellung und Erstzulassung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 9 U 176/08

DRsp Nr. 2009/26575

Mängel eines als "Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung" verkauften Wohnmobils bei langem Zeitraum zwischen Fertigstellung und Erstzulassung

Ein als "Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung" verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Juli 2008 abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 21. August 2007 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten. Diese trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wirksam vom Kauf eines Wohnmobils zurückgetreten ist.