1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Juli 2008 abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 21. August 2007 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten. Diese trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wirksam vom Kauf eines Wohnmobils zurückgetreten ist.
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