OLG Hamm - Urteil vom 19.03.2009
I-2 U 194/08
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/08

Mängel eines mit einem Dieselpartikelfilter ausgestatteten Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen I-2 U 194/08

DRsp Nr. 2009/18879

Mängel eines mit einem Dieselpartikelfilter ausgestatteten Pkw

Dass ein Dieselpartikelfilter im reinen Kurzstreckenverkehr sowie bei hauptsächlichem Einsatz im Stadtverkehr keine ausreichenden Temperaturen für eine Regeneration und ein Freibrennen des Filters erreicht, stellt kein spezielles Problem eines verkauften Pkw und keine Abweichung von der zu erwartenden Beschaffenheit dar.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet:

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.