Mandatssituation 11.5: Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer Drogenfahrt

Autor: Koehl

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Mit Bußgeldbescheid des Landrats des A-Kreises vom 15.06.2022 wurde gegen den Betroffenen, den Studenten Konstantin Mohr, eine Geldbuße i.H.v. 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub (§ 25 Abs. 2a StVG) festgesetzt. Zum Tatvorwurf heißt es:

"Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin und THC." Der Bußgeldbescheid enthält auch im Übrigen keine Angaben dazu, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen, der damals noch durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wurde, hat das Amtsgericht Hauptverhandlung anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 23.03.2023 hat der damalige Verteidiger den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Amtsgericht hat sodann den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin und THC zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Zugleich hat es unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hierbei ist es von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.