OLG Stuttgart - Urteil vom 07.07.2010
3 U 82/09
Normen:
BGB § 434 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 147/07

Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelreinigungstechnologie

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 3 U 82/09

DRsp Nr. 2010/19206

Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelreinigungstechnologie

1. Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglichter Aufklärungspflichten scheiden wegen des Vorrangs der Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff BGB aus, wenn es sich um Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Kaufsache handelt. 2. Wenn die vom Fahrzeughersteller verwendete Dieselpartikelreinigungstechnologie regelmäßige Regenerationsfahrten, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geleistet werden können, erfordern, stellt es einen Mangel dar, wenn die das Erfordernis der Regenerationsfahrt anzeigende Warnleuchte nicht funktioniert und ein solches Fahrzeug deshalb nicht im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 - wird mit der Maßgabe

z u r ü c k g e w i e s e n,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ... .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.