OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.12.2017
12 U 155/17
Normen:
VVG § 8;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 367/16

Maßgebliche Versicherungsbedingungen für vor der Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR abgeschlossene Versicherungsverträge durch westdeutsche VersichererAnforderungen an die Widerspruchsbelehrung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 12 U 155/17

DRsp Nr. 2018/841

Maßgebliche Versicherungsbedingungen für vor der Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR abgeschlossene Versicherungsverträge durch westdeutsche Versicherer Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

1. Westdeutsche Versicherer, die vor der Wiedervereinigung in der DDR tätig werden wollten, hatten sich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, ihren Vertragsabschlüssen mit Bürgern der DDR bestimmte Sonderbedingungen zugrunde zu legen, die teilweise noch bis 31.12.1991 fortgalten. Insbesondere war den Versicherungsnehmern hinsichtlich des zehntägigen Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG a. F. einzuräumen, dass für die Fristwahrung die Absendung (Datum des Poststempels) und nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - der Eingang beim Versicherer maßgebend sein sollte.2. Eine dem entsprechende Widerspruchsbelehrung, die sich in einer insgesamt ein Blatt umfassenden, übersichtlich gestalteten und gesondert unterschriebenen entsprechenden "Zusatzvereinbarung" zum Versicherungsantrag befindet, mit einer dick gedruckten Überschrift versehen und in einem Absatz kurz gefasst ist, ist formal ordnungsgemäß.