BVerwG - Urteil vom 27.03.2019
6 C 2.18
Normen:
BDSG a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 3; BDSG a.F. § 3 Abs. 1; BDSG a.F. § 6b Abs. 1; BDSG a.F. § 38 Abs. 5 S. 1; BDSG § 4; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e)-f); DSGVO Art. 58 Abs. 1; DSGVO Art. 58 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 111
CR 2019, 811
DÖV 2019, 708
ITRB 2019, 176
NJW 2019, 2556
NVwZ 2019, 1126
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 725/13
OVG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 7.16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG a.F.; Zulässigkeit einer Videoüberwachung i.S.v. § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken; Erforderlichkeit einer Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten; Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße vor Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union;

BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 6 C 2.18

DRsp Nr. 2019/8131

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG a.F.; Zulässigkeit einer Videoüberwachung i.S.v. § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken; Erforderlichkeit einer Videoüberwachung zur Verhinderung von Straftaten; Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße vor Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union;

1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG a.F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.