OLG Hamm - Urteil vom 02.04.2009
28 U 107/08
Normen:
CISG Art. 2 Buchst. a; CISG Art. 6; CISG Art. 39 Abs. 1; CISG Art. 40; CISG Art. 81 Abs. 2; CISG Art. 92 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 708
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 84/08

Maßgebliches Recht bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einem Kfz-Händler aus Deutschland und einem Erwerber aus Finnland

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 28 U 107/08

DRsp Nr. 2009/22107

Maßgebliches Recht bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einem Kfz-Händler aus Deutschland und einem Erwerber aus Finnland

Ein grenzüberschreitender Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einen Kraftfahrzeughändler aus Deutschland und einem Erwerber aus Finnland unterfällt den Bestimmungen des CISG, wenn der Verkäufer annehmen durfte, der Erwerber des Fahrzeugs sei ebenfalls Unternehmer.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

CISG Art. 2 Buchst. a; CISG Art. 6; CISG Art. 39 Abs. 1; CISG Art. 40; CISG Art. 81 Abs. 2; CISG Art. 92 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw K H sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.