OLG München - Endurteil vom 04.11.2016
10 U 2408/16
Normen:
Rom II-VO Art. 4 Abs. 2; Rom II-VO Art. 17; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
IPRax 2017, 10
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 10058/14

Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall zweier Deutscher in ÖsterreichHaftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw bei winterlichen WitterungsverhältnissenHöhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

OLG München, Endurteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 10 U 2408/16

DRsp Nr. 2016/18528

Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall zweier Deutscher in Österreich Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw bei winterlichen Witterungsverhältnissen Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden

1. Kommt es im Geltungsbereich der Rom II-VO zu einem Verkehrsunfall mit zwei Beteiligten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, so richten sich die Sicherheits- und Verhaltensregeln nach dem Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist (hier: Österreich), das Schadensrecht jedoch nach deutschem Recht. 2. Kommt es bei winterlichen Witterungsverhältnissen zu einer Kollision zweier sich begegnender Fahrzeuge, die beide das Rechtsfahrgebot missachten, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten desjenigen Fahrzeugs angezeigt, das zusätzlich nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. 3. Bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Fahrzeugs bemisst sich die Höhe des Schadens bei unterbliebener Ersatzbeschaffung nach dem Brutto-Restwert des Fahrzeugs vermindert um den Netto-Wiederbeschaffungswert, soweit der Geschädigte bei der Veräußerung des Fahrzeugs keine Umsatzsteuer entrichten muss.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 01.06.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.05.2016 (Az. 19 O 10058/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. II. 2. 3. 4. 5.