OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.06.2020
10 W 4/20
Normen:
ZPO § 148; BGB $ 425 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 224/19

Maßstab für die Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO in der BeschwerdeinstanzHaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen bei Aussetzung der Vollziehung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 10 W 4/20

DRsp Nr. 2020/15542

Maßstab für die Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO in der Beschwerdeinstanz Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen bei Aussetzung der Vollziehung

1. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO prüft das Beschwerdegericht grundsätzlich nur, ob auf der Grundlage der materiellrechtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts ein Aussetzungsgrund vorliegt oder nicht. Es überprüft also nur die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens, nicht die Entscheidungserheblichkeit.2. Die verwaltungsrechtliche Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ist nicht ohne Weiteres einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen; insbesondere steht sie der Fälligkeit nicht entgegen.3. Die deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB) besteht gesamtschuldnerisch neben der sozialrechtlichen Haftung der GmbH.4. Die Stundung gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt nach § 425 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht zugunsten anderer Gesamtschuldner. 5. Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nur dann, wenn die Beschwerde begründet ist.

Tenor

1. 2.