OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.09.2019
2 Ss (OWi) 233/19
Normen:
StPO § 465;
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 15.05.2019

Messung mit ES 8.0 als standardisiertes MessverfahrenVerwertung von Messungen auch ohne die Speicherung von DatenKeine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch fehlende Speichermöglichkeit beim Messgerät

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 233/19

DRsp Nr. 2021/13548

Messung mit ES 8.0 als standardisiertes Messverfahren Verwertung von Messungen auch ohne die Speicherung von Daten Keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch fehlende Speichermöglichkeit beim Messgerät

1. Bei Messungen mit dem Gerät ES 8.0 handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren 2. Auch Messungen mit Geräten, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, sind verwertbar. Sie verstoßen weder gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, noch stellen sie eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar (gegen: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2019, Lv 7/17)

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 15.5.2019 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 465;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt worden. Festgestellt worden ist die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Messung mit dem Einheitensensor ES 8.0 der Firma ESO.