»1. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.2. Zwar steht der Umstand, dass ein Zeuge sich an einen konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern kann, der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings muss in einem solchen Fall der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhaltes der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann .«